Satzung vom 28.08.2024 über die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Idar-Oberstein

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 GemO die folgende Satzung am 28.08.2024 beschlossen:

1. Abschnitt – Grundlagen

§ 1
Einrichtung und Aufgaben

(1) Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Stadt Idar-Oberstein einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2) Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt Idar-Oberstein wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3) Im Beirat für Migration und Integration werden die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Stadt vertreten. Der Beirat für Migration und Integration kann zu allen Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.

(4) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirates für Migration und Integration hat der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. 

(5) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat für Migration und Integration rechtzeitig informiert und gehört werden. 

(6) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.

(7) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

§ 2
Gesamtzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der, von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten, gewählten Mitglieder beträgt 10; Absatz 2 bleibt unberührt. Zusätzlich zu den vorgenannten gewählten Mitgliedern werden weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen; deren Zahl darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreiten (Drittelregelung). Die Gesamtzahl der Mitglieder beträgt 15, sodass bis zu 5 Mitglieder berufen werden können.

(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.

(3) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3
Vorsitzende/r und Stellvertreter/in/innen, Geschäftsordnung

Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.

 

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4
Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§5
Wahlsystem

(1) Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.

 § 6

Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder eine/n Stadtbedienstete/n beauftragen. 

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.

Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 7
Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl oder als Urnenwahl durchgeführt wird. Sofern die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet, ist dies spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates, findet die Wahl nicht statt, (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§ 8
Wahlzeit

Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Stadtverwaltung spätestens eingegangen sein müssen.

Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt bestimmt der Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag. Diese Entscheidung wird spätestens am 6. Tag vor der Wahl bekannt gegeben (Wahlbekanntmachung über Wahlzeit, Wahlraum und Stimmabgabe).

§ 9
Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.

(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind. 

(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen.

In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.

(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.

(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, des Vornamens sowie des Wohnorts mit Postleitzahl bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10
Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.

(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Gemeindegebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). 

In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt bis zum 24. Tag vor der Wahl. 

Zu den Wahlberechtigten, die nicht automatisch bzw. von Amts wegen vom Wählerverzeichnis erfasst werden, gehören Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist

soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Dieser Personenkreis, sowie Wahlberechtige, die von der Meldepflicht befreit sind, können Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Die diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. 

Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.

(4) Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist von den Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass sie selbst gewählt haben. Sofern sich Briefwähler einer Hilfsperson bedient haben, haben diese Hilfspersonen an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens der Briefwähler/innen ausgefüllt haben.

(5) Wird die Beiratswahl im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.

§ 11
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(2) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn/sie ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen.

(3) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens und in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 den Namen des Wahlvorschlagsträgers, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 den Zusatz „Einzelbewerber/in“.

§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der/die Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

(4) Lehnt ein/e Gewählte/r die Wahl ab oder scheidet er/sie aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.

 

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13
Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Idar-Oberstein vom 15.08.2019 aufgehoben.

Idar-Oberstein, 28.08.2024
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Frühauf
Oberbürgermeister 

 

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein  Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Str. 1-2, 55743 Idar-Oberstein, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

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