Melderechtliche Belehrung zur Bundestagswahl

Für die Bundestagswahl am 23.02.2025 sind bei melderechtlichen Vorgängen (Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung) folgende rechtlichen Grundlagen zu beachten:

  1. Gemäß § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung(BWO) sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag: 12.01.2025) bei der Meldebehörde gemeldet sind
    • für eine Wohnung,
    • auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
    • für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
    • für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
  2. Verlegt nach § 16 Absatz 3 BWO ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
  3. Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist (Beginn Einsichtsfrist: 03.02.2025) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend, § 16 Absatz 4 BWO.
  4. Bezieht nach § 16 Absatz 5 BWO ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
  5. Gemäß § 18 Absatz 1 BWO ist der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bis spätestens zum 21. Tage (02.02.2025) vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen der Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

Die Antragsunterlagen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie beim Wahlamt der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Str. 1, 55743 Idar-Oberstein, erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 06781/64-1113 und 06781/64-1125 oder via E-Mail unter: wahlamt@idar-oberstein.de.

 

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