An diesen Tagen gelten nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, dem Landesfeiertagsgesetz folgende Regelungen:
Öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sind verboten am Karfreitag, 18. April 2025) ab 04.00 Uhr.
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten am Karfreitag, 18 April 2025 und am Ostersonntag, 20. April 2025 sowie am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025 jeweils bis 13.00 Uhr.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten von Gründonnerstag, 17. April 2025, 4.00 Uhr bis Ostersonntag, 20. April 2025, 16.00 Uhr.
- Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Landesfeiertagsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.