Grundsteuerreform 2025

Zur Umsetzung der ab 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Grundsteuerreform werden die städtischen Gremien erstmals über die Verabschiedung einer Hebesteuersatzung beschließen. Das wird notwendig, weil die bisherigen Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben werden. Zunächst wird sich der Hauptausschuss mit dieser Thematik befassen.

Warum gab es die Grundsteuerreform?

Bekanntlich hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2018 das bisherige Verfahren zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrages für verfassungswidrig erklärt und die Besteuerung des Grundbesitzes anhand aktueller Werte gefordert. Daraufhin hatte der Bund entsprechende Reformgesetze verabschiedet. Als Folge mussten alle Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber dem Finanzamt Feststellungerklärungen (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) abgeben.

Aufgrund dieser Angaben haben die Finanzämter die neuen, ab 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuermessbeträge ermittelt. Diese bilden die Grundlage für die von den Kommunen festzusetzenden Grundsteuern. Die bisher geltenden Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben.

Wie wird die Grundsteuer festgesetzt?

Zur Festsetzung der Grundsteuer wird der Messbetrag mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Dabei gilt der Hebesatz der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft, der Hebesatz der Grundsteuer B für Wohnen und Gewerbe. Über die Höhe der Hebesätze entscheidet der Gemeinderat, dies erfolgt in der Regel in der Haushaltssatzung.

Normalerweise gelten die Hebesätze und damit die auf ihrer Grundlage erlassenen Grundsteuerbescheide so lange weiter, bis eine Änderung erfolgt. Die bisherigen Grundsteuerbescheide werden aber nunmehr kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Da dann jedoch in vielen Kommunen noch keine gültige Haushaltssatzung für das Jahr 2025 vorliegt, werden etliche von der Möglichkeit Gebrauch machen, vorher eigens eine sogenannte Hebesatzsatzung zu erlassen. Sie regelt die Höhe der Hebesätze bis zum in Kraft treten der Haushaltssatzung.

Was bedeutet Aufkommentsneutralität?

Das Bundesfinanzministeriums appelliert an die Kommunen, dass die Neufestsetzung der Grundsteuer ab 1. Januar 2025 aufkommensneutral erfolgt. Das bedeutet, dass eine Kommune nach in Kraft treten der Reform in etwa genauso viel Grundsteuer einnimmt, wie vorher. Dabei handelt es sich um das Gesamtaufkommen der Grundsteuer (getrennt nach A und B). Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuerhöhe für jeden Steuerpflichtigen gleichbleibt. Hier kann es aufgrund der Neubewertung des Grundbesitzes durchaus zu teilweise erheblichen Veränderungen kommen.

Wie wirkt sich die Reform konkret in Idar-Oberstein aus?

Auch für die Stadt Idar-Oberstein soll eine Hebesatzsatzung erlassen werden. Über diese vom Stadtrat zu beschließende Satzung wird erstmals in der Sitzung des Hauptausschusses am 2. Oktober 2024 beraten. Die Beratungsvorlage kann im Rats- und Bürgerinformationssystem unter https://idar-oberstein.gremien.info/meeting.php?id=2024-HAA-39 eingesehen werden.

Die Höhe der darin neu festzusetzenden Hebesätze richtet sich wie vorgesehen an der Aufkommensneutralität aus. Bei der Grundsteuer B wird sich die Summe der Messbeträge für das gesamte Stadtgebiet von bisher 1.064.228,44 Euro auf voraussichtlich 711.038,17 Euro stark reduzieren. Um annähernd das gleiche Grundsteueraufkommen erzielen zu können wie vorher, müsste der Hebesatz von bisher 535 auf dann 800 Prozent angepasst werden. Demgegenüber wird sich die Summe der Messbeträge bei der Grundsteuer A von bisher 3.438,85 Euro auf voraussichtlich 5.321,19 Euro erhöhen, so dass hier der Hebesatz von bisher 345 auf dann 222 Prozent gesenkt werden könnte.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

Sprache wählen