Gehwege von Schnee und Eis befreien

Außerdem appelliert Gerhard Baum, Leiter des städtische Baubetriebshof, an die Verkehrsteilnehmer, während der Winterzeit die Belange der Räumfahrzeuge zu berücksichtigen. „Denn diese mit Räumschildern ausgestatteten Fahrzeuge benötigen Platz zum Rangieren. Das sollten Anlieger beim Abstellen ihrer Fahrzeuge in engen Straßen und an Wendehammern bedenken.“

Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen hierzu erläutert. 

  • Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst den jeweiligen Grundstückseigentümer. Bei Miet- oder Pachtobjekten wird sie von diesem aber in der Regel auf die Mieter oder Pächter übertragen. 
  • Schnee und Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Das gilt werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte können am folgenden Tag beseitigt werden.
  • Die zu räumende Gehbahn muss eine Breite von 1 Meter haben. Bei Straßen ohne Gehweg ist eine Gehbahn von 1 Meter auf dem Seitenstreifen zu räumen, in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Plätzen ein Streifen von 1,50 Meter. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den einzelnen Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehbahn entsteht. 
  • Schnee- und Eismassen sollen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück gelagert und nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Dabei dürfen auch die Zugänge zu Bushaltestellen, der Ein- und Ausstieg zu den Bussen sowie der Abfluss von Oberflächen- und Tauwasser nicht beeinträchtigt werden. 
  • Bei Schnee- oder Eisglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Feinsplitt, Granulat, Sägemehl) zu streuen. Frisch gefallener oder weicher Schnee ist vorher zu räumen. Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur in besonderen Fällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Gefäll- oder Steigungsstrecken erlaubt.
  • Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. 


  • Neben den Regelungen zur Räum- und Streupflicht, enthält die Straßenreinigungssatzung auch noch weitere Bestimmungen. Zu finden ist sie auf der städtischen Internetseite unter www.idar-oberstein.de/ortsrecht.

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