Bordsteinrampen sind nicht erlaubt

Bei seinen Streckenkontrollen stellt das städtische Tiefbauamt in letzter Zeit vermehrt fest, dass von Straßenanliegern mobile oder sogar fest installierte Bordsteinrampen vor ihren Grundstückszufahrten angebracht werden. Das Anbringen solcher Rampen im öffentlichen Verkehrsraum stellt jedoch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar und in der Regel wurde hierfür keine Genehmigung erteilt. Werden sie noch dazu mit Schrauben oder ähnlichem in der Straße oder am Bordstein verankert, kann das eine Sachbeschädigung darstellen.

Abgesehen von den rechtlichen Gegebenheiten schränken solche Bordsteinrampen auch Funktion der Straßenentwässerungsanlagen ein, erschweren das Reinigen durch die Kehrmaschine und stellen insbesondere ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes dar. Wird eine solche Konstruktion ungünstig mit dem Schneepflug erfasst, kann sie unter Umständen unkontrolliert durch den Verkehrsraum schleudern und dabei erhebliche Sach- oder Personenschäden verursachen.

Aus diesen Gründen fordert das Tiefbauamt die betreffenden Anlieger auf, die Bordsteinrampen im öffentlichen Verkehrsraum umgehend zu entfernen.

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