Die Grafik zeigt ein Haus, auf dem ein Post-It mit der Aufschrift Grundsteuerreform klebt.

Grundsteuerreform

Fragen und Antworten (FAQ) zur neuen Grundsteuer ab 2025 

Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbeträge und Grundsteuer-Hebesätze erhoben. Der Städtetag Rheinland-Pfalz hat hierzu Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

  • Was ist die Grundsteuer?   

    Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut) erhoben. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern, eine Umlage auf Mieter ist möglich. 

  • Warum wird die Grundsteuer reformiert?   

    Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch passieren. In Rheinland-Pfalz gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze; ein abweichendes Landesmodell (wie z. B. in Bayern) gibt es hier nicht. 

  • Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?   

    Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. 
    Das, was Ihre Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.  
    Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher; das ist eine gute Nachricht. 

  • Wie läuft die Reform ab?

    Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschrift, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig. 
    Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Städte, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt. 

  • Was heißt das für Ihre Grundsteuer?

    Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher „durchschnittlich“ einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist. 
    Die Städte haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert. 

  • Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

    Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Stadt ab.  
    Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
    Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Städte ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
    Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt. 

  • Was bedeutet Aufkommensneutralität?

    Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Stadt nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert. 
    Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer der Höhe nach unverändert bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich  das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht. 
    Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die individuelle Wertentwicklung an. 

  • Wann steht Ihre neue Grundsteuer fest?

    Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025. In der Zwischenzeit schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Städte ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld. 

  • Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?   

    Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Stadt erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen!
    Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. So sind die Städte gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun. 

  • Handeln Städte, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?

    Sie können sich sicher sein, dass keine Stadt Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger wie Sie, die sich ehrenamtlich für ihre Stadt engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind. 
    Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, können Sie darauf vertrauen, dass sich Ihre Stadt die Entscheidung alles andere als leicht gemacht hat.
    Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf Ihre individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Stadt. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen. 

Wie wirkt sich die Grundsteuerreform konkret auf die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Idar-Oberstein aus?

Das Finanzamt hat in den Grundsteuer-Messbescheiden, die ab 01.01.2025 gelten, die neue Messbeträge festgesetzt. Diese dienen als Grundlage für die von der Stadt zu erlassenden Grundsteuerbescheide. Der Messbetrag wird mit dem vom Stadtrat zu beschließenden Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Grundsteuer, die der Grundstückseigentümer zu zahlen hat.

Üblicherweise werden die jeweiligen Hebesätze in der Haushaltssatzung festgelegt. Diese tritt jedoch erfahrungsgemäß erst im Laufe des Jahres, nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in Kraft. Um jedoch bereits zu Beginn des Jahres 2025 die neuen Grundsteuerbescheide erlassen zu können, muss noch in diesem Jahr eine Hebesatzsatzung beschlossen werden.

Die Höhe der neuen Hebesätze richtet sich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, an der Aufkommensneutralität aus. Bei der Grundsteuer B hat sich die Summe der neuen Messbeträge für das gesamte Stadtgebiet so stark reduziert, dass sich das Grundsteueraufkommen nur durch die Anpassung der Hebesätze von bisher 535 auf dann 800 Prozent auf gleichem Niveau halten lässt. Demgegenüber hat sich die Summe der Messbeträge bei der Grundsteuer A erhöht, so dass hier der Hebesatz von bisher 345 auf dann 222 Prozent gesenkt werden kann.

Über die vom Stadtrat zu beschließende Hebesatzsatzung wird erstmals in der Sitzung des Hauptausschusses am 02.10.2024 beraten. Die Beratungsvorlage kann im Rats- und Bürgerinformationssystem unter https://idar-oberstein.gremien.info/meeting.php?id=2024-HAA-39 eingesehen werden.

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