Öffentliche Bekanntmachung der  Stadtverwaltung Idar­-Oberstein

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Die Stadtverwaltung Idar-Oberstein weist darauf hin, dass aufgrund der §§ 42 (Abs. 2 und 3) und § 50 (Abs.1-3 und 5) des Bundesmeldegesetz (BMG)  sowie § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG in folgenden Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprochen werden kann:

  1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
  2. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit  Wahlen und Abstimmungen
  3. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  4. an Adressbuchverlage
  5. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Personen, die das 18. Lebensjahr  noch nicht vollendet haben

Anträge zur Einrichtung einer  Übermittlungssperre können persönlich, oder schriftlich unter Beifügung einer Kopie des gültigen Ausweisdokumentes, beim Bürgerbüro der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein, oder online (www.idar-oberstein.de) unter Nutzung der AusweisApp, gestellt werden. Hierfür kann auch das Formular unter folgendem Link ausgedruckt und unterschrieben an o.g. Adresse weitergeleitet werden: https://desktop.rlpdirekt.de/de/#/formulare/stellen?gebiet=071340045045&formular=320 

Idar-Oberstein, den 10.02.2025 

Der Oberbürgermeister 

Frank Frühauf

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