Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister
Die Stadtverwaltung Idar-Oberstein weist darauf hin, dass aufgrund der §§ 42 (Abs. 2 und 3) und § 50 (Abs.1-3 und 5) des Bundesmeldegesetz (BMG) sowie § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG in folgenden Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprochen werden kann:
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Anträge zur Einrichtung einer Übermittlungssperre können persönlich, oder schriftlich unter Beifügung einer Kopie des gültigen Ausweisdokumentes, beim Bürgerbüro der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein, oder online (www.idar-oberstein.de) unter Nutzung der AusweisApp, gestellt werden. Hierfür kann auch das Formular unter folgendem Link ausgedruckt und unterschrieben an o.g. Adresse weitergeleitet werden: https://desktop.rlpdirekt.de/de/#/formulare/stellen?gebiet=071340045045&formular=320
Idar-Oberstein, den 10.02.2025
Der Oberbürgermeister
Frank Frühauf