Öffentliche Bekanntmachung der  Stadtverwaltung Idar­-Oberstein

Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadtverwaltung Idar-Oberstein weist darauf hin, dass gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des- Bundesmeldegesetz (BMG) die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, den regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Gemäß § 50 BMG sind mehre Widerspruchsmöglichkeiten hierbei gegeben u.a.:

  • Widerspruch zur Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. v. m. § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes )
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 1 BMG)

Es wird darauf hingewiesen, dass jede/r Bürger/in das Recht hat, der Weitergabe ihrer/seiner Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften zu widersprechen.

Bürger/innen können die Übermittlungssperre persönlich oder schriftlich unter Beifügung einer Kopie des gültigen Ausweisdokumentes beim Bürgerbüro der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein, beantragen.

Hierfür kann auch das Formular unter folgendem Link ausgedruckt und unterschrieben an o.g. Adresse weitergeleitet werden: https://desktop.rlpdirekt.de/de/#/formulare/stellen?gebiet=071340045045&formular=320

Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Die Antragsstellung sowie die Einrichtung einer Übermittlungssperre sind kostenfrei. Eine bereits bestehende Übermittlungssperre muss nicht erneuert werden. Diese bleibt vielmehr bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch die/den Inhaber/in der Sperre in vollem Umfang bestehen. Bei weiteren Auskünften wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros.

Idar-Oberstein, 06.01.2024

Der Oberbürgermeister

Frank Frühauf

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