Haushaltssatzung der Stadt Idar-Oberstein für das Jahr 2024 vom 14.05.2024
Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 10.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde vom 14.05.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 158.177.605 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 146.617.518 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 11.560.087 Euro |
2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -50.256.113 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.853.550 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 19.087.300 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -13.233.750 Euro | |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -63.489.863 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf | 0 Euro |
verzinste Kredite auf | 0 Euro |
Zusammen auf | 0 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und | 11.786.700 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 5.884.500 Euro |
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 65.000.000 Euro |
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Eigenbetrieb Stadtwerke auf | 11.651.470 Euro | |
| Baubetriebshof (Sondervermögen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO) auf | 0 Euro | |
| zusammen auf | 11.651.470 Euro | |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Eigenbetrieb Stadtwerke auf | 4.000.000 Euro | |
| Baubetriebshof (Sondervermögen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO) auf | 0 Euro | |
| zusammen auf | 4.000.000 Euro | |
3. Verpflichtungsermächtigungen |
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| Eigenbetrieb Stadtwerke auf | 0 Euro | |
| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| Baubetriebshof (Sondervermögen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO) auf | 0 Euro | |
| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | |
darunter: | |||
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
- Grundsteuer B auf | 535 v. H. |
- Gewerbesteuer auf | 420 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund | 96,00 Euro |
- für den zweiten Hund | 96,00 Euro |
- für jeden weiteren Hund | 96,00 Euro |
- für den ersten gefährlichen Hund | 192,00 Euro |
- für den zweiten gefährlichen Hund | 192,00 Euro |
- für jeden weiteren gefährlichen Hund | 192,00 Euro |
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Die Straßenreinigungsgebühren betragen je Meter Straßenfronlänge für die Reinigungsklassen
1 (einmalige Reinigung in der Woche) | 1,04 Euro |
2 (zweimalige Reinigung in der Woche) | 2,08 Euro |
3 (siebenmalige Reinigung in der Woche) | 36,50 Euro |
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 59.305.389,03 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 119.457.267,03 Euro (Planwerte), zum 31.12.2023 119.551.747,03 Euro (Planwerte) und zum 31.12.2024 131.111.834,03 Euro.
§ 10 Altersteilzeit
Die Zahl der im Haushaltsjahr 2024 bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit wird wie folgt festgesetzt:
a) Allgemeine Verwaltung | Beamte | - |
| TV-Beschäftigte | - |
b) Eigenbetrieb Stadtwerke | Beamte | - |
| TV-Beschäftigte | - |
c) Sondervermögen Baubetriebshof | Beamte | - |
| TV-Beschäftigte | - |
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen | 2.500 Euro |
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 5.000 Euro |
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Stadtverwaltung Idar-Oberstein, den 14.05.2024
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Frühauf
Oberbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1-2, 55743 Idar-Oberstein, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Dienstag, 21.05.2024 bis Mittwoch, 29.05.2025 während der Dienststunden im Stadthaus, Georg-Maus-Straße 1, Zimmer U 161 öffentlich aus und wird auf der Internetseite der Stadtverwaltung unter www.idar-oberstein.de zum Download bereitstehen.