Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Idar-Oberstein
über die Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025
Gemäß § 5 der Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001 in der Fassung vom 16.12.2011 beträgt die Steuer
- Abs. 1: | für jeden Hund | jährlich 96,00 € |
- Abs. 2: | für jeden gefährlichen Hund | jährlich 192,00 € |
Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
und - Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung, die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2025 ist ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid ergeben, an die Stadtkasse Idar-Oberstein zu entrichten.
Sofern sich noch Änderungen bei den Hundesteuersätzen oder den Besteuerungsgrundlagen (Anzahl der gehaltenen Hunde) ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Bekanntmachung, durch Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1-2, angefochten werden. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
Idar-Oberstein, den 14.02.2025
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
- Stadtkämmerei -
Frühauf, Oberbürgermeister