Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren

Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 für das Haushaltsjahr 2024 folgende Gebühren für die Straßenreinigung festgesetzt, die im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 am 16.05.2024 öffentlich bekanntgemacht wurden:

Straßenreinigung je Meter Straßenfrontlänge

einmalige Reinigung in der Woche              1,04 EUR/Jahr

zweimalige Reinigung in der Woche           2,08 EUR/Jahr

siebenmalige Reinigung in der Woche     36,50 EUR/Jahr

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass für die Straßenreinigungsgebühren auf die Erteilung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten schriftlichen Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung in der zurzeit geltenden Fassung, die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühren 2024 sind ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus der letzten schriftlichen Festsetzung über die Straßenreinigungsgebühren ergeben, an die Stadtkasse Idar-Oberstein zu entrichten.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 1, 55743 Idar-Oberstein erhoben werden.

Auch wenn Widerspruch eingelegt wird, sind die angeforderten Beträge fristgerecht zu zahlen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch bei der Anforderung u.a. von Abgaben keine aufschiebende Wirkung, insbesondere wird die Zahlungsverpflichtung nicht aufgehoben.

Idar-Oberstein, 24.07.24

Stadtverwaltung Idar-Oberstein

         Stadtkämmerei –

i.V. Marx, Bürgermeister

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