Öffentliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Idar-Oberstein, Stadtteil Idar;
Bebauungsplan I-28 „Vollmersbachtal II (Mitte)“ – 1. Änderung;
Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Entwurfsoffenlage
Der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes I-28 „Vollmersbachtal II (Mitte)“ beschlossen.
Im Zuge der Corona-Pandemie erfolgte für die Fa. BioNTech eine befristete Genehmigung eines Bürostandortes in Form einer Containernutzung auf dem städtischen Festplatz an der Vollmersbachstraße. Eine Verlängerung über weitere Jahre kann jedoch erst in Aussicht gestellt werden, wenn für den Standort das Bauplanungsrecht entsprechend angepasst wird. Da der Standort jedoch nicht dauerhaft von der Vorhabenträgerin benötigt wird, soll der Bürostandort bis längstens Juni 2030 als ein Sondergebiet „Forschung und Entwicklung“ gesichert werden. Im Anschluss soll dann für den betroffenen Bereich die städtische Nutzung als Festplatz, entsprechend den getroffenen Festsetzungen der Bebauungsplanung I-28 „Vollmersbachtal II (Mitte)“ aus dem Jahre 1985, wieder aufleben.
Das Plangebiet liegt zentral zwischen den beiden Stadtzentren Idar und Oberstein und den Stadtteilen Göttschied und Regulshausen. Die für die Sicherung des Bürostandortes zu überplanende Fläche umfasst eine Teilfläche des Festplatzes in der Vollmersbachstraße (Flurstück 47/61 aus Flur 33 auf der Gemarkung Idar-Oberstein). Sie befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Idar-Oberstein. An diesen Eigentumsverhältnissen soll durch die Bebauungsplanung auch keine Änderung begründet werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3.500 qm und ist aus dem nachstehenden Kartenauszug zu entnehmen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Idar-Oberstein stellt für das Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturelle Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit in Teilen nicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans kann nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Fall durch eine Berichtigung erfolgen; zudem gilt es zu beachten, dass gemäß der vorgesehenen Regelungsabsicht ab dem 01.07.2030 wieder die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf zutreffend ist.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil nebst Begründung, in der Zeit
vom 07.04.2025 bis einschließlich 12.05.2025
auf der Internetseite der Stadt Idar-Oberstein unter
https://www.idar-oberstein.de/bekanntmachungen
veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können auch während des oben genannten Zeitraums in der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Stadtbauamt, Georg-Maus-Str. 1, 55743 Idar-Oberstein in Zimmer I.130, während den allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 16:00) eingesehen werden.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß §§ 13 Abs. 2 und 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB sollen die Stellungnahmen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, dies kann per E-Mail an die E-Mail-Adresse: planung@idar-oberstein.de erfolgen. Weiterhin besteht die Möglichkeit die Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Stellungnahmen werden vom Stadtrat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Bst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB sowie dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Weitere Informationen zum Datenschutz im Rahmen der Bauleitplanung finden Sie auf der Internetseite https://www.idar-oberstein.de/datenschutz.
Idar-Oberstein, 27.03.2025
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Frühauf
Oberbürgermeister