Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl

  • Leistungsbeschreibung

    Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. eines Fahrzeugbriefs ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden.

    Werden die in Verlust geratenen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugbrief) wieder aufgefunden, sind diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bei der Polizei abgegebene Diebstahlsanzeige oder Verlusterklärung , im Einzelfall Versicherung an Eides statt
      Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
      bzw. Fahrzeugschein (soweit vorhanden)
    • Personalausweis
      Alternativ: Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes. Ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung 
    • Vollmacht
      Ist notwendig, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt. Hier wird dann der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters benötigt.
    • Bescheinigung Hauptuntersuchung (Kfz)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss anstelle des alten Fahrzeugbriefs auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.

    Falls das verloren gegangene Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, das alte Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.

    Zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sind bei Firmen nur die Personen berechtigt, die nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften (BGB, HGB, AG etc.) die Firma rechtswirksam vertreten dürfen. Neben dem / den Geschäftsführer(n), Gesellschafter(n), Vorstandsmitglied(ern) können dies auch Personen sein, denen Prokura erteilt worden ist.

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