Baulast

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Baulast ist die durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

    Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.

    Beispiele:

    Abstandsflächenbaulast
    Wird die erforderliche Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstückes die fehlende Abstandsfläche durch Eintragung einer Baulast auf das Nachbargrundstück übernehmen. In diesem Fall muss die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu der auf dem Grundstück selbst zu beachtenden Abstandsfläche eingehalten werden.

    Vereinigungsbaulast
    Ein Gebäude darf nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Die Vereinigungsbaulast hat keine privatrechtlichen Auswirkungen (z.B. hinsichtlich des Grundbuches oder des Steuerrechtes). Durch die Vereinigungsbaulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Ggfls. können auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt werden.

    Stellplatzbaulast
    Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Die Stellplätze müssen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst hergestellt werden. Der Nachweis von Stellplätzen auf einem anderen in zumutbarer Entfernung liegenden Grundstück ist nur dann möglich, wenn diese Stellplätze öffentlich-rechtlich (also durch Eintragung einer Baulast) gesichert werden.

    Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. Dazu gehören insbesondere Kaufinteressenten und künftige Hypotheken- und Grundschuldgläubiger und -gläubigerinnen.

  • Anträge / Formulare


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