Schiedsamt, Schiedsmann
Leistungsbeschreibung
Schiedsperson: Frau Kötz
Stellvertretende Schiedsperson:
Schiedsbezirk: Stadt Idar-Oberstein
Sprechzeit: Dienstags von 17.00 bis 18.00 Uhr
Ort: Stadthaus, Georg-Maus-Str. 2, gleicher Eingang wie die Ambulanten Dienste, Zimmer II. 019
Telefon während der Sprechzeit: 64-1390
E-Mail: schiedsamt@idar-oberstein.deSehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Der Antrag, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen, kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die Anschrift der Gegenpartei, mit der Sie Ihren Streit schlichten wollen. Aus Ihrem Antrag soll sich der genaue Anlass des Streites und das von Ihnen angestrebte Ziel der Schlichtung ergeben. Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig. Zur Schlichtungsverhandlung werden alle am Konflikt beteiligten Parteien persönlich geladen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann möglicherweise mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung findet nicht öffentlich statt. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Dabei ist immer ein gegenseitiges Entgegenkommen notwendig. Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedspersonen die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Ein abgeschlossener Vergleich, eine beiderseits akzeptierte Vereinbarung beendet den Streit. Die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Beide Seiten tragen mit dem Abschluss eines Vergleichs zur Einigung bei. Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Die Schiedspersonen helfen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B. bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern. Ebenso bei vielen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso dazu.
Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.
In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt
- bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
- bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB)
- wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
- wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
- bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind
- in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Im Hinblick auf den Umfang oder die Schwierigkeit einer Angelegenheit kann die Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf höchstens 40 Euro erhöht werden.
siehe auch:
Spezielle Hinweise für - Stadt Idar-Oberstein
Hier die Angaben zur Schiedsperson der Stadt Idar-Oberstein:
Schiedsperson: Frau Kötz
Stellvertretende Schiedsperson:
Schiedsbezirk: Stadt Idar-Oberstein
Sprechzeit: Dienstags von 17.00 bis 18.00 Uhr
Ort: Stadthaus, Georg-Maus-Str. 2, gleicher Eingang wie der Vollzugsdienst, Zimmer II. 019
Telefon während der Sprechzeit: 64-1390
E-Mail: schiedsamt@idar-oberstein.deAn wen muss ich mich wenden?- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?10 - 40 EUR
Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageLandesschlichtungsgesetz