Hilfen zur Erziehung (Allgemein)

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 27 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.


    Folgende Hilfen werden angeboten (§§ 28 - 35):

    • Erziehungsberatung (§ 28)
    • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
    • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
    • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
    • Vollzeitpflege (§ 33)
    • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
    • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

    • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    Diese beiden Hilfen werden immer in Verbindung einer der anderen Hilfen veranlasst.


    Für eine intensive Beratung wenden Sie sich an den Allgemeinen Sozialdienst Ihres Jugendamtes.

    An wen muss ich mich wenden?
    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung mit Jugendamt
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Jugendhilfegesetz


Zuständige Abteilungen

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