Zahlerleichterungen Steuern

  • Leistungsbeschreibung

    Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen bei Aufgaben des Sachgebietes Steuern ist diesem zugewiesen.

    Als Zahlungserleichterungen kommen Stundung und Ratenzahlung in Betracht. Diese können gewährt werden, wenn die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

    Für die Dauer der Stundung/Ratenzahlung sind Zinsen zu erheben. Die Zinsberechnung erfolgt nach § 238 AO. Sie betragen für jeden vollen Monat 0,5 v.H. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Abgabenart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag nach unten abgerundet.


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