Grundbesitzabgaben

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Sie finden hier Hinweise zu folgenden Grundbesitzabgaben


    Grundsteuer

    Abwasserentgelte

    Straßenreinigung

    Wirtschaftswege

    Landwirtschaftskammerbeitrag

    Absatzfond Wein

    Deutscher Weinfond


    Grundsteuer


    Die Ermächtigung der Gemeinden Grundsteuer zu erheben, die sogenannte Steuerhoheit , beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Grundsteuergesetz (GrStG).


    Die Grundsteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG).
    Besteuerungsgrundlage sind die auf den 01.01.1964 festgesetzten oder die nach den Wertverhältnissen 1964 auf den 01.01.1974 oder später fortgeschriebenen Einheitswerte.


    Man unterscheidet die Grundsteuer in:

    1. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
    2. Grundsteuer B (Grundbesitz der nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist).

    Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Steuermessbetrag.
    Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes wird zugleich festgestellt, wer der Gemeinde die Grundsteuer schuldet. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.


    Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.


    Grundsätzlich darf die Gemeinde die Grundsteuer nur von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erheben. In den Fällen, in denen sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden erstreckt, findet eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrages in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile statt (Zerlegungsanteile).


    Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
    Die Grundsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


    Abwasserentgelte


    Das Ermächtigung der Gemeinden laufende Abwasserentgelte zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG), des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) und der örtlichen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (siehe auch Abwasserabgabe).


    Je nach Satzungsregelung wird für das Einleiten von Schmutzwasser z. B. eine Benutzungsgebühr und für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser z. B. ein wiederkehrender Beitrag erhoben.


    Die Entgeltsätze werden in einer Satzung, in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt.
    Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Festgesetze Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.


    Straßenreinigung


    Das Ermächtigung der Gemeinden Straßenreinigungsgebühren zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), des Landesstraßengesetzes (LStrG), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Straßenreinigungssatzung.


    Für innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene öffentliche Straßen einschließlich Ortsdurchfahrten obliegt die Reinigungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (siehe auch Straßenreinigung).


    Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den oben genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.


    Die Gebührensätze werden in einer Satzung, in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt.
    Die Straßenreinigungsgebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15.02./ 15.05./ 15.08 und 15.11 fällig.


    Wirtschaftswege


    Das Ermächtigung der Gemeinde wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zu erheben beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG), der Gemeindeordnung (GemO) und der örtlichen Wirtschaftswegebeitragssatzung.


    Beitragspflichtig sind alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.


    Erschlossen sind alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen oder nicht., da der Vorteil des Feld- und Waldeigentümers sich nicht auf eine einzelne Baumaßnahme bezieht. Der Vorteil besteht vielmehr in dem besonderen Interesse des Eigentümers, dass sich die Wirtschaftswege in ihrer Gesamtheit in einem guten Zustand befinden, damit das Grundstück zu Bewirtschaftungszwecken erreicht werden kann.
    Die wiederkehrende Beitragssatz wir in einer Satzung, in der Regel die Haushaltssatzung festgesetzt.


    Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Etwaige Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Festsetzung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.


    Landwirtschaftskammerbeitrag


    Aufgrund des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz den Landwirtschaftskammerbeitrag.
    Abgabepflichtig sind die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.

    Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages A der Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben ist.
    Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


    Absatzfond Wein


    Aufgrund des Absatzförderungsgesetz Wein erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Abgabe.


    Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters zum Stand 31. Mai des Vorjahres.

    Der Abgabesatz wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt.
    Die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


    Deutscher Weinfond


    Aufgrund des Weingesetzes, der Weinfondverordnung des Bundes und der Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz erhebt die Gemeinde für Rechnung des Deutschen Weinfonds, Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.) die Abgabe.


    Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters (Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) zum Stand 31. Mai des Vorjahres.


    Die Abgabe Deutscher Weinfond wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

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    Rechtsgrundlage

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    Bewertungsgesetz

    Gemeindeordnung

    Landesabwasserabgabengesetz

    Landesstraßengesetz

    Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

    Absatzförderungsgesetz Wein

    Weingesetz

    Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz

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