Schulfahrten: Kostenerstattung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Schulfahrt ist Unterricht an einem anderen Ort, das heißt, es handelt sich um eine schulische Veranstaltung, die eine unmittelbare Anschauung und Auseinandersetzung mit unterrichtsrelevanten Themen ermöglichen. Sie werden vor- und nachbereitet. Zudem soll sie das soziale Zusammenleben in einer Klasse fördern. Nehmen Schülerinnen oder Schüler an einer Schulfahrt nicht teil, so besuchen sie in dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses oder eine andere schulische Veranstaltung.

    Bei Schulfahrten wie Klassen- und Kursfahrten oder Schulwandertagen müssen die Kosten für die Schüler/innen grundsätzlich von diesen selbst beziehungsweise von deren Eltern getragen werden. Wenn die Kostenbeiträge nicht aufgebracht werden können, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten:

    • In manchen Fällen kann ein Förderverein der Schule oder ein sonstiger Sponsor die Kosten übernehmen.
    • Wenn ein Reiseveranstalter einen Freiplatz anbietet, kann die Reisegruppe entscheiden, diesen für die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler zu verwenden.
    • Für Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, von Sozialhilfe, eines Kinderzuschlages oder von Wohngeld können die Kosten für mehrtägige Schulausflüge übernommen werden. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch den Bedarf für die Schulfahrt nicht decken können. Die Eltern müssen eine schriftliche Einverständniserklärung über die Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt abgeben, die auch als Zahlungsversprechen für die Kosten gilt. Mit der schriftlichen Zustimmung wird das Kind verbindlich zur Klassenfahrt angemeldet. Daher sind auch dann die Kosten (anteilig) zu zahlen, wenn das Kind vor der Schulfahrt krank wird und zu Hause bleibt oder früher zurückfährt.

Zuständige Abteilungen

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