Lärm (Allgemein)

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  • Leistungsbeschreibung

    Lärm erreicht die meisten Menschen überall und zu jeder Zeit. Es gibt kaum einen Ort an dem das körperliche,
    seelische und soziale Wohlbefinden von Menschen nicht durch Lärm beeinträchtigt wird. Es kann sich hierbei um Lärm handeln, der durch den Verkehr, durch gewerbliche Tätigkeiten, Freizeit- oder Sportanlagen, aber auch durch das Verhalten einzelner Mitmenschen verursacht wird.

    Jeder Mensch reagiert unterschiedlich auf Geräuschbelastungen im täglichen Umfeld. So entstehen nicht selten Lärmkonflikte im Rahmen der individuellen Freizeitgestaltung. Während z.B. Gäste einer Gaststätte das Leben bei einem guten Glas Wein und zu vorgerückter Stunde mit weinseligen Liedern und geöffneten Fenstern genießen, können die Nachbarn im direkten Umfeld dieser Gaststätte aufgrund des vorherrschenden Geräuschpegels ihre Freizeit nicht selbstbestimmt gestalten.

    Auf der Grundlage des Gaststättengesetzes haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, bei Bedarf regulierend einzugreifen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz können gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte Auflagen zur Abwendung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählt auch der Lärm, der von der Gaststätte ausgeht. Zu den allgemein bekannten Geräuschimmissionen einer Gasstätte gehören neben den Musikanlagen auch die Unterhaltung und das Gelächter der Gäste, das Schlagen von Autotüren und die durch das An- und Abfahren von Fahrzeugen entstehende Geräuschkulisse

    Nicht zu unterschätzen ist auch der Nachbarschaftslärm. Insbesondere die Pflege der Gärten verbunden mit Geräten wie z.B. Rasenmäher, Grastrimmer, Laubsauger, Heckenschere führt häufig zu lärmbedingten Nachbarschaftsstreitigkeiten.

    Der Betrieb von Geräten und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten, an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig.

    Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. 

    Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneider, Grastrimmer /Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, dürfen jedoch, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr betrieben werden.

    Den Lärmverursachern ist in vielen Fällen nicht bewusst, dass sie ihre Mitmenschen über die Toleranzgrenze hinaus belästigen. Ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten kann u.U. den Weg zum Ordnungsamt ersparen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein nachbarschaftliches Gespräch meist zu einer schnelleren Lösung des Problems führt, als eine Inanspruchnahme staatlicher Stellen.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Gaststättengesetz

    Bundesimmissionsschutzgesetz

    Landesimmissionsschutzgesetz

  • Anträge / Formulare

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