Landwirtschaftskammerbeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern diese nicht von der Grundsteuer befreit sind, werden zum Landwirtschaftskammerbeitrag herangezogen. Hierzu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaues, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaues, des Gartenbaues. Bemessungsgrundlage ist der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte und im Grundsteuermessbescheid festgesetzte Messbetrag für die Erhebung der Grundsteuer A sowie der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz festgesetzte Hebesatz. 

    Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz festgesetzten Hebesatz multipliziert. Der zur Zeit festgesetzte Hebesatz beträgt 113 v. H.. Dieser wird bei der Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrages für alle rheinland-pfälzischen Gemeinden zugrundegelegt. 

    Der Landwirtschaftskammerbeitrag entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag festzusetzen ist. Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird durch einen Bescheid zu Beginn des Kalenderjahres zusammen mit der Grundsteuer A festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinstbeträge bis 15,- Euro werden am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag fällig. Kleinstbeträge über 15,- Euro bis zu einem Betrag von 30,- Euro werden am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.

    An wen muss ich mich wenden?

    Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz


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